Details

Greipl, Claudia
Die Mindestversorgung
Eine Betrachtung des § 14 Abs. 4 und 5 BeamtVG
Kovac, J.
978-3-8300-5781-9
1. Aufl. 2011 / 266 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Brandenburgische Studien zum Öffentlichen Recht. Band: 6

Das Versorgungsrecht der Beamten ist als Teil des Alimentationsprinzips ein Kernbestandteil der hergebrachten Grundsätze des Berufs­beamten­tums (Art. 33 Abs. 5 GG). In diesem System nimmt die Mindestversorgung eine strukturell wichtige Stellung ein. Sie dient der Existenzsicherung im Alter und bei Krankheit/Invalidität. Jeder Beamte, der einen gewissen Status erreicht hat und die versorgungsrechtliche Wartezeit erfüllt, erhält mindestens die Versorgung gem. § 14 Abs. 4 BeamtVG. Das Beamtenversorgungsgesetz differenziert zwischen einer amtsabhängigen und einer amtsunabhängigen Mindestversorgung. Eine vergleichbare Mindestrente sieht das Rentensystem in Deutschland nicht vor.

Renten können aber gem. § 14 Abs. 5 BeamtVG auf die Mindest­versorgung angerechnet werden. Auch bei „langen“ Freistellungszeiten möchte der Gesetzgeber eine Mindestversorgung nicht gewährleisten. Letzteres ist vor allem unter europarechtlichen Gesichtspunkten problematisch.

Auf Grund der jüngsten Reformen genießt das Beamtenversorgungsrecht eine besondere Aktualität. Das Versorgungsniveau der Beamten wurde nachhaltig verschlechtert.
Obwohl die Rate der frühzeitigen Dienstunfähigkeitspensionierungen auf Grund Krankheit stetig sinkt, steigt die Zahl der Mindestversorgungs­empfänger kontinuierlich an.
Die Verfasserin hat mit ihrer Abhandlung die erste Monographie vorgelegt, die sich ausschließlich mit dem Thema der beamtenrechtlichen Mindestversorgung befasst. Dabei gibt sie zunächst einen Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Mindestversorgung und den jüngsten Reformen im Versorgungsrecht. Der Hauptteil befasst sich mit verfassungsrechtlichen Aspekten, wie der dogmatischen Einordnung der Mindestversorgung. Dabei bleiben auch aktuelle Themen wie die Fortentwicklungsklausel, die Kappung der Ausbildungszeiten und die Änderungen der Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des Versorgungsrechts nicht unberücksichtigt.